§ 309 – Allgemeine Meldepflicht
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der Berufsberatung, normal normal Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, normal normal Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, normal normal Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und normal normal Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch normal normal normal arabic erfolgen. (3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. (4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Kurz erklärt
- Arbeitslose müssen sich während des Anspruchs auf Arbeitslosengeld persönlich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn sie dazu aufgefordert werden.
- Die Meldung kann auch während einer Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich sein.
- Die Aufforderung zur Meldung dient verschiedenen Zwecken, wie Berufsberatung und Vorbereitung auf Arbeitsförderungsleistungen.
- Wenn der Meldetermin festgelegt ist, kann die Person sich auch zu einer anderen Zeit am selben Tag melden, solange der Zweck erreicht wird.
- Reisekosten für die Meldung können auf Antrag übernommen werden, sofern sie nicht bereits durch andere Regelungen abgedeckt sind.